Arbeitsrecht 4 Sa 68/05 - Wegen Nichtbeschäftigung erhält Führungskraft Schmerzensgeld

  • Ein Unternehmen in Baden-Württemberg muss seiner angestellten Führungskraft Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zahlen, weil er innerhalb von zwei Jahren keine Aufgaben zugeteilt bekam.

    Zudem muss das Unternehmen dem Kläger erneut eine Führungsaufgabe mit tatsächlicher Arbeit übertragen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.


    Der Kläger arbeitet bei einem Großunternehmen und wurde dort im Jahre 2002 als leitende Führungskraft befördert. Doch diesen neuen Aufgabenbereich hatte der Mann nie übernommen und somit blieb der Kläger zwei Jahre ohne Aufgaben. Mitte 2004 wurde ihm erstmalig wieder eine Projektaufgabe zugeteilt, die er selbst jedoch als unterwertig ansah. Zusätzlich ist der Mann 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nun hat das Arbeitsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen (Az.: 2 Ca 8178/04).


    Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil in erster Instanz bestätigt und gemeint, dass die Projektaufgabe tatsächlich nicht vertragsgerecht gewesen sei. Damit ist die Schmerzensgeldzahlung gerechtfertigt. Zudem wurde das Unternehmen von dem Gericht dazu verurteilt, dass dem Kläger eine leitende Linien-, Fach- oder Projektfunktion zugeordnet wird. (Az.: 4 Sa 68/05). [@]

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