(1) § 23 Abs. 2 UrhG, § 53 Abs. 5 UrhG, die §§ 55a UrhG und 63 Abs. 1 S. 2 UrhG sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a UrhG und 87e UrhG sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
Fassung ab 07. Jun 2021
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Fassung bis einschl 06. Jun 2021
(1) § 23 S. 2 UrhG, § 53 Abs. 5 UrhG, die §§ 55a UrhG, 60d Abs. 2 S. 1 UrhG und § 63 Abs. 1 S. 2 UrhG sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) - (3) ...