§ 133 UrhG

  • Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790

    (1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


    (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden.


    (3) Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG) und über die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e UrhG) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ihrer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen des Urhebers zu erteilen.


    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende Künstler entsprechend.



    Fassung neu ab 07. Jun 2021


    ______________________________


    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    § 133 UrhG


    (weggefallen)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft