Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Abs. 2 UrhG),
- Informationspflichten (§ 61d Abs. 3 UrhG).
Fassung neu ab 07. Jun 2021