§ 032f UrhG

  • Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung

    (1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 UrhG bis 32e UrhG eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.


    (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.


    Fassung neu seit 07. Jun 2021

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