(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 UrhG ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d UrhG, auch in Verbindung mit § 69d Abs. 7 UrhG, Gebrauch zu machen.
(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b UrhG, auch in Verbindung mit § 69d Abs. 4 UrhG, des § 60a UrhG, auch in Verbindung mit § 69d Abs. 5 UrhG, des § 60e Abs. 1 oder 6 UrhG sowie des § 60f Abs. 1 oder 3 UrhG nur § 95b UrhG entsprechend anzuwenden.
Fassung ab 07. Jun 2021
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Fassung bis einschl 06. Jun 2021
§ 69f UrhG Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 UrhG ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.