§ 0802a ZPO

  • Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

    (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.


    (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

    1. eine gütliche Erledigung der Sache802b ZPO) zu versuchen,
    2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
    3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
    4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
    5. eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

    Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

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