Tatmehrheit

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - Konkurrenzlehre § 53 StGB

    liegt vor, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat und dadurch mehrere Geld- oder Freiheitsstrafen verwirklicht. Diese werden in einem Gerichtstermin abgeurteilt. In diesem Fall wird eine Gesamtstrafe gebildet. Wie dies funktioniert, verdeutlicht dieses Beispiel: Der Angeklagte hat im Abstand von zwei Monaten zwei Diebstähle bei verschiedenen Händlern begangen. Beim ersten Diebstahl hat er Waren für 30 Euro und beim zweiten für 15 Euro mitgehen lassen. Angeklagte hat zweimal § 242 StGB verwirklicht, die Staatsanwaltschaft beantragt für die erste Tat eine Geldstrafe von x Tagessätzen und für die zweite Tat von y Tagessätzen. Beide Strafen werden zusammengefasst und eine geringere Strafe als die Summe beider Strafen beantragt.


    siehe dazu auch prozessualer Tatbegriff

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