Tatsachen

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - BT - §§ 186, 187, 263 StGB

    Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind. (Wessels/Hettinger, BT 1 RNr. 492)


    Unter anderem kann man zwischen äußeren (1.) und inneren (2.) Tatsachen unterscheiden.äußere Tatsachen: sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens.innere Tatsachen: meint Liquiditätsberechnungen, Prognosen und Werturteile z.B. die heutige Überzeugung eines Täters von einer künftigen Entwicklung.


    Der Begriff ist im Strafrecht bei Übler Nachrede (§ 186 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) relevant.

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