§ 0859 ZPO

  • Pfändung von Gesamthandsanteilen

    Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.


    Fassung ab 01. Jan 2024


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2023


    § 859 ZPO Pfändung von Gesamthandanteilen


    (1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.


    (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

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