Partei im Zivilprozess ist derjenige, der durch die Klagschrift als Kläger oder Beklagter bezeichnet wird. (BGHZ 127, 156)
Die Klage bestimmt die Parteien. Für und gegen diese wirken die Prozessfolgen: Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Kostenlast und Zwangsvollstreckung.
Es gibt in einem Rechtsstreit nur zwei Parteien, Kläger und Beklagten. Stehen sich mehrere Kläger auf der einen und/oder mehrere Beklagte auf der anderen Seite, wird jeweils von der Streitgenossenschaft der Kläger und/oder der Beklagten gesprochen. Die Streitgenossenschaft (einfache oder notwendige) wird auch als subjektive Klagehäufung bezeichnet.
Der prozessuale Parteibegriff ist von den materiell-rechtlichen Begriffen, wie Schuldner und Gläubiger ect. strikt zu trennen. Auch wer nichts schuldet kann als Beklagter Partei des Prozesse werden, wie der Kläger, der keinen Anspruch hat. Grundsätzlich ist Partei, wer ein eigenes Recht in eigenem Namen einklagt. Aber auch, wer in eigenem Namen offen ein fremdes Recht einklagt (Prozessstandschaft), wird Partei des Prozesses. (z.B. Partei kraft Amtes) Ob er dies darf, ist eine Frage der Prozessführungsbefugnis. Partei ist nicht, wer in fremden Namen als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter einen Prozess führt (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH, der Geschäftsführer ist Vertreter, die GmbH Partei).