Verkehrsrecht Sichtfahrgebot

  • Verkehrsrecht

    Dieses Gebot verlangt, dass ein Fahrer oder Fahrradfahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf einer Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. (BGH III ZR 250/17, Urteil v. 23.04.2020)

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