Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 bis 5 UrhG auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a UrhG und 61b UrhG gelten entsprechend.