• Anschlussrevision

    (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.


    (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.


    (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 549 Abs. 2 ZPO und die §§ 550 ZPO und 551 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.


    (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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