§ 19 UWG

  • Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG Verbraucherinteressen verletzt.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.


    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.


    (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind

    1. das Umweltbundesamt,
    2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
    3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.


    Fassung ab 01. Aug 2022

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    Fassung bis einschl 31. Jul 2022

    (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind

    1. das Bundesamt für Justiz,
    2. ...

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    Fassung bis 27. Mai 2022


    (weggefallen)

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