Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Die nach den §§ 887 ZPO bis 890 ZPO zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 ZPO bis 93 ZPO, 95 ZPO bis 100 ZPO, 106 ZPO, 107 ZPO entsprechend.