(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 UrhG bis 54c UrhG zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
- die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 UrhG mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
- Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Abs. 1 und 6 UrhG sowie § 60f Abs. 1 und 3 UrhG sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Abs. 1 UrhG und § 60f Abs. 1 UrhG,
- Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Abs. 1 UrhG.
(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b UrhG und 60e Abs. 5 UrhG.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 UrhG bis 54c UrhG abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.
Fassung ab 07. Jun 2021
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Fassung bis einschl. 06. Jun 2021
(1) ...
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
- die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 UrhG mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
- Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Abs. 1 UrhG und § 60f Abs. 1 UrhG.
(3) - (5) ...