§ 060f UrhG

  • Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

    (1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Abs. 4 UrhG), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e UrhG mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend.


    (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.


    (3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.


    Fassung ab 07. Jun 2021


    Abs. 3 neu


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Abs. 4 UrhG), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e UrhG mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.


    (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

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