(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 UrhG bis 54c UrhG, 54e Abs. 2 UrhG, §§ 54f UrhG und 54g UrhG können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 UrhG bis 54c UrhG gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a UrhG geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 UrhG und § 54e UrhG haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG und § 54e UrhG im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG, den §§ 54e UrhG und 54f UrhG erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.