Kaufrecht 6 U 3815/17 - Vage Lieferangaben "bald verfügbar" bei Online-Order unzulässig

  • Vage Lieferangaben bei Online-Order unzulässig: Urteil zu fehlerhaften Angaben auf mediamarkt.de

    Bei einer Warenbestellung dürfen Online-Händler ihren Kunden eine Lieferung nicht vage versprechen, sondern sie müssen einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Die Angabe, dass eine Ware „bald“ verfügbar sei, genügt diesen Anforderungen nicht.


    Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17) entschieden aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Handys. „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“, betont NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski die Bedeutung des Urteils.


    Im August 2016 hatte das Unternehmen Media Markt in seinem Internetangebot „http://www.mediamarkt.de“ das Smartphone „Samsung Galaxy S6“ für 499 Euro zum Kauf angeboten. Kunden, die das Handy erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ auf eine unbestimmte Lieferung des georderten Artikels eingestimmt.


    Diese Praxis wird dem Anbieter nun per Urteil vom OLG München untersagt. Die Richter bestätigen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. Demnach müssen Kunden bei einer Online-Bestellung vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange – einige Tage oder Wochen und Monate – sie auf eine Lieferung warten müssen.


    Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Media Markt kann hiergegen allerdings noch Beschwerde einlegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig. (PM Verbraucherzentrale NRW)

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