§ 032b UrhG

  • Zwingende Anwendung

    Die §§ 32 UrhG, 32a UrhG, 32d UrhG bis 32f UrhG und 38 Abs. 4 UrhG finden zwingend Anwendung

    1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
    2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    Die §§ 32 UrhG und 32a UrhG finden zwingend Anwendung

    1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
    2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
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