Die §§ 32 UrhG, 32a UrhG, 32d UrhG bis 32f UrhG und 38 Abs. 4 UrhG finden zwingend Anwendung
- wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
Fassung ab 07. Jun 2021
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Fassung bis einschl 06. Jun 2021
Die §§ 32 UrhG und 32a UrhG finden zwingend Anwendung
- wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.