§ 069a UrhG

  • Gegenstand des Schutzes

    (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.


    (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.


    (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.


    (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


    (5) Die §§ 32 UrhG bis 32g UrhG, 36 UrhG bis 36d UrhG, 40a UrhG und 41 UrhG sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.



    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) - (4) ...


    (5) Die Vorschriften der §§ 32d UrhG, 32e UrhG, 36 UrhG bis 36c UrhG, 40a UrhG und 95a UrhG bis 95d UrhG finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

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