Verfassungsrecht Artikel 067 GG

  • Bundeskanzler - Misstrauensvotum; Abwahl

    (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.


    (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

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