§ 04b RVG

  • Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

    Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a RVG Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a RVG Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

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