§ 13 RVG

  • Wertgebühren

    (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


    Gegenstandswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro
    200050039
    10.0001.00056
    25.0003.00052
    50.0005.00081
    200.00015.00094
    500.00030.000132
    über 500.000
    50.000165


    Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.


    (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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