(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
2000 | 500 | 39 |
10.000 | 1.000 | 56 |
25.000 | 3.000 | 52 |
50.000 | 5.000 | 81 |
200.000 | 15.000 | 94 |
500.000 | 30.000 | 132 |
über 500.000 | 50.000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.