§ 23b RVG

  • Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

    Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

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