§ 29 RVG

  • Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

    Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 RVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

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