Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 RVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.