§ 39 RVG

  • Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt

    (1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.


    (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

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