Prozesspfleger
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 ZPO oder § 58 ZPO dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 ZPO ist entsprechend anzuwenden.