abschreckendes Bußgeld

  • Bußgelder sollen nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO auch abschreckend sein.

    Der Begriff des "abschreckenden" Bußgeldes wurde mit der Datenschutzgrundverordnung neu eingeführt. Bußgelder sollen wirksam, verhätlnismäßig, aber auch abschreckend sein. Gem. Art. 83 Abs. 1 DSGVO ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung

    • aller besonderen Umstände und
    • insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie
    • der Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und
    • die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern,

    eine Entscheidung über die Höhe des Bußgeldes herbeizuführen.


    Abschreckend bezieht sich auf die Höhe der Bußgelder nach DSGVO. Diese können je nach Fall bis zu 20 Mio Euro oder 4% des weltweiten (Konzern-) Jahresumsatzes betragen. So wurden für einen fehlenden AVV bereits 5.000 Eur, für das Speichern von unverschlüsselten Passwörter im Klartext in einer Datenbank 20.000 Eur (Knuddels.de) verhängt. [@]

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    7 Min Datenschutz
    Zur Buchung (EUR 7,00 / 1 Monat)

    7 Min Datenschutz juristi.e-Seminar

    Aus- und Weiterbildung

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft