§ 0039 ZPO

  • Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

    Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 ZPO unterblieben ist.

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