• Urteilszustellung und -ausfertigung

    (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.


    (2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.


    (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.


    (4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.


    (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 ZPO in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.


    Fassung ab 01. Jan 2022


    __________________________


    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    (1) - (2) ...


    (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Abs. 3 ZPO erteilt werden.


    (4) - (5) ...

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft