Der Schutz der Käufer vor Täuschung wurde vom Bundesgerichtshof maßgeblich erhöht.
Wegen des Verkaufs einer Eigentumswohnung bei Oldenburg im Jahre 2002, wobei ein Mängel vom Verkäufer bewusst verschwiegen wurde, hat das Gericht am 24.03.2006 mit dem veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass auch beim absichtlichen Verschweigen unerheblicher Mängel der Kauf rückgängig gemacht werden kann.
Hierbei muss der Verkäufer damit rechnen den kompletten Vertrag rückgängig zu machen und sämtliche Vertragskosten zu übernehmen.
(§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB; § 323 Abs. 1 BGB, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 346 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 437 Nr. 3 BGB)
(Az.: BGH, V ZR 173/05)