Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
- der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
- statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.