§ 0264 ZPO

  • Keine Klageänderung

    Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

    1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
    2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
    3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
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