Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257 ZPO, 258 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.