(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- § 433 Abs. 1 S. 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
- § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Fassung ab 01. Jan 2022
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Fassung bis einschl 31. Dez 2021
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- § 433 Abs. 1 S. 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
- § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
(2) - (3) ...
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Fassung bis einschl 31. Dez 2021
§ 453 BGB Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.