• Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers

    (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), findet § 477 BGB in den Fällen des § 445a Abs. 1 und 2 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.


    (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 443 BGB, 445a Abs. 1 und 2 BGB sowie den §§ 445b BGB, 475b BGB und 475c BGB abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    (1) ...


    (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 443 BGB, 445a Abs. 1 und 2 BGB sowie von § 445b BGB abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    (3) ...

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