§ 0359 ZPO

  • Inhalt des Beweisbeschlusses

    Der Beweisbeschluss enthält:


    1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
    2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
    3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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