§ 0378 ZPO

  • Aussageerleichternde Unterlagen

    (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 ZPO und 429 ZPO bleiben unberührt.


    (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 ZPO bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft