Schufa Hinweis

  • <p>Hinweis auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa<br></p>

    Der Schufa-Hinweis hat im Nichtbanken Bereich den folgenden Wortlaut:


    "Der Vertragspartner ... übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung. Außerdem Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners* oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).


    Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter http://www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.“


    Der Hinweis ersetzt die bis zum 25.05.2018 geltende Schufa Klausel und ermöglicht damit die Übermittlung personenbezogener Daten an die Auskunftei. Der Hinweis wird von der Schufa zentral allen Vertragspartnern vorgegeben und ist ohne Änderungen zu verwenden. Daneben sind die Vertragspartner gehalten, das Informationsblatt der Schufa an die Betroffenen vor Übermittlung der personenbezogenden Daten zu überreichen. Es reicht aber aus, dass der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Eine tatsächliche Kenntnisnahme sei nicht notwendig.


    Die Hinweislösung ist eine Konsequenz der hohen Anforderung an die Freiwilligkeit einer Einwilligung in die Datenverarbeitung durch einen Betroffenen.

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