• Verjährung

    (1) Die Ansprüche aus den §§ 8 UWG, 9 Abs. 1 UWG und § 13 Abs. 3 UWG verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Abs. 2 S. 1 UWG verjährt in einem Jahr.


    (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.


    (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.


    Fassung ab 28. Mai 2022


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    Fassung bis einschl 27. Mai 2022


    (1) Die Ansprüche aus den §§ 8 UWG, 9 UWG und 13 Abs. 3 UWG verjähren in sechs Monaten.


    (2) - (4) ...

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