(1) § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 UWG und 13a UWG Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.