• Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
    2. entgegen § 7a Abs. 1 UWG eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
    3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Satz 3 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
    4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG in Verbindung mit § 4f Nr. 1 oder 2 UKlaG (des
      Unterlassungsklagengesetzes) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
    5. entgegen § 8b Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 4b Abs. 1 Satz 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nr. 3 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.



    Fassung ab 13. Okt 2023

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    Fassung bis einschl 12. Okt 2023


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
    2. entgegen § 7a Abs. 1 UWG eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
    3. entgegen § 8b Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 4b Abs. 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nr. 2 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 4d Nr. 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) - (3) ...


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    Fassung bis einschl 27. Mai 2022


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
    2. ...

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    Fassung bis einschl 30. Sept 2021


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 7 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 UWG mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
    2. entgegen § 8b Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 4b Abs. 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nr. 2 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes), einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 4d Nr. 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.

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