§ 605 HGB

  • Einjährige Verjährungsfrist

    Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

    1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
    2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
    3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
    4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Abs. 2 HGB zustehen.
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