Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Abs. 2 HGB zustehen.