§ 606 HGB

  • Zweijährige Verjährungsfrist

    Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

    1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
    2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 HGB fallenden Ereignis;
    3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
    4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
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