Umgestaltungsaufwendung

  • sind gegenstandsbezogene Aufwendungen für Maßnahmen, die eine Sache nicht nur erhalten, wiederherstellen oder verbessern, sondern auch grundlegend verändern.

    Nach der Rechtssprechung des BGH´s sind solche Aufwendungen keine Verwendungen im Sinne des §§ 994 ff BGB. Grundlegende bauliche Veränderungen stellen keine Verwendungen dar. Im Fall BGHZ 41, 157 geht der BGH vom sogenannten engen Verwendungsbegriff aus. Danach sind Maßnahmen, die die Zweckbestimmung einer Sache grundlegend verändern eben keine Verwendungen (BGHZ 10, 171; 41, 157) Die herrschende Lehre stellt sich der Meinung entgegen, indem sie von einem weiten Verwendungsbegriff ausgeht. Danach sind alle Maßnahmen, die einer Sache zugute kommen, auch wenn sie die Zweckbestimmung der Sache verändern, Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff BGB (Wolf AcP 166, 193; Klauser NJW 65, 514; Haas AcP 176, 14; Mot. II S. 394). Bindend für die Rechtsanwendung ist die Meinung des BGH´s, auch wenn die Auffassung der Lehrmeinung vorzugswürdig sein kann. Sie entspricht dem Normzweck der §§ 994 ff BGB und vermeidet Abgrenzungsprobleme zwischen bloßer Verbesserung und völliger Umgestaltung.

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