• Übergangsvorschriften

    (1) Art. 229 § 6 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 MarkenG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.


    (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


    (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.


    (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Abs. 3 und 4 MarkenG keine Anwendung.


    (5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die §§ 26 MarkenG und 43 Abs. 1 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.


    (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG vor dem 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Abs. 1 MarkenG, § 51 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, § 55 Abs. 3 MarkenG und § 26 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.


    (7) § 8 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 MarkenG gilt nicht für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind.


    (8) § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG gilt nur für Anträge gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.


    (9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 MarkenG und 66 MarkenG in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.


    (10) § 102 Abs. 4 MarkenG gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind.

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