Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 S. 1 UrhG sowie § 78 Abs. 1 UrhG neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1 UrhG, § 31 UrhG sowie die §§ 33 UrhG und 38 UrhG gelten entsprechend.