• Verwertungsrechte

    (1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.


    (2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 UrhG und die §§ 33 UrhG und 38 UrhG gelten entsprechend.


    (3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 UrhG zu berechnen.


    (4) § 10 Abs. 1 UrhG und die §§ 23 UrhG und 27 Abs. 2 und 3 UrhG sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.



    Fassung ab 07. Jun 2021

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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) - (3) ...


    (4) § 10 Abs. 1 UrhG und § 27 Abs. 2 und 3 UrhG sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

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