ladungsfähige Anschrift

  • ist die Anschrift einer Partei eines Gerichtsverfahrens

    ist die Anschrift einer Partei, eines Zeugen ect., unter der man die betreffende Person zu einem gerichtlichen oder behördlichen Termin laden kann. Mit der ladungsfähigen Anschrift wird die Person genau bezeichnet, so daß es nicht zu Verwechslungen kommen kann. Unter dieser Adresse muß eine förmliche Zustellung möglich sein.


    Ohne ladungsfähige Anschrift der Parteien ist eine Klage (bei den Zivilgerichten) unzulässig: (BGHZ 102, 332 - Anschrift des Klägers). Die ladungsfähige Anschrift darf kein Postfach enthalten.

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